6- jährige Aufbewahrungsfrist von Buchführungs-Belegen

„Geheime Schwarzgeldkonten in der Schweiz; Flucht ins Steuerparadies a la Zumwinkel nach Liechtenstein!“ Ja das Leben als Manager oder Unternehmer könnte so schön sein, wenn man sich einfach nicht an die Gesetze hält.
Doch wo kämen wir nur hin, wenn alle dieser Mentalität folgen würden.
Vater Staat hält schließlich nur seine Hand auf, um seinen „Kindern“ wieder etwas zurückgeben zu können.
Und dass alles seine Richtigkeit hat, ist in der Abgabenordnung eindeutig geregelt.
Dort in diesem „steuerlichen Grundgesetz“ stehen alle Vorschriften über das Besteuerungsverfahren, das Steuerstrafwesen und die Zuständigkeit von Finanzämtern drin.
Darunter finden sich in §147 der Abgabeordnung auch alle Schriftstücke, von denen im Rahmen der Buchführung eine Kopie aufbewahrt werden muss.
Zu den Belegen, die gemäß §147 Abgabenordnung 6 Jahre lang aufbewahrt werden müssen, gehören: